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Kleingärtnerverein Waldfrieden e.V. · FAQ zur Satzung

Satzung verständlich erklärt – modern, klar und direkt nutzbar

Diese FAQ fasst die wichtigsten Regelungen der Satzung für Mitglieder, Pächter und Interessierte verständlich zusammen. Behandelt werden insbesondere Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten, Vorstand, Mitgliederversammlung, Pachtverhältnis, Gartenordnung und das Schlichtungsverfahren.

VereinKleingärtnerverein Waldfrieden e.V.
StandortGrünstraße 130, 59063 Hamm
StilModern · Grün · Hellgrün · Weiß
Wer kann Mitglied im Verein werden?

Mitglied können volljährige Personen werden, die am Kleingartenwesen interessiert sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Wann wird die Mitgliedschaft wirksam?

Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn die vereinbarten Beiträge gezahlt wurden und eine schriftliche Aufnahmeerklärung ausgehändigt worden ist.

Ist die Mitgliedschaft Voraussetzung für einen Garten?

Ja. Die Satzung bestimmt, dass die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses mit dem Verein ist.

Wie endet die Mitgliedschaft?

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Vereinbarung. Der Austritt muss schriftlich bis zum 3. Werktag im Juni erklärt werden und wird zum 30. November desselben Jahres wirksam.

Wann ist ein Ausschluss möglich?

Ein Ausschluss ist insbesondere bei wiederholten Verstößen gegen Satzung oder Beschlüsse, bei erheblicher Störung des Vereinslebens oder bei längerem Zahlungsrückstand nach Mahnung möglich. Darüber entscheidet der Vorstand.

Welche Pflichten haben Mitglieder?

Mitglieder müssen Beiträge, Umlagen und sonstige Gemeinschaftsleistungen fristgerecht zahlen, Vereinsbeschlüsse beachten und sich an der Gemeinschaftsarbeit beteiligen.

Was entscheidet die Mitgliederversammlung?

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über Berichte, Entlastung des Vorstands, Haushaltsplan, Beiträge, Umlagen, Wahlen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Wie werden Beschlüsse gefasst?

Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Regel genügt die einfache Mehrheit; für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Wer gehört zum Vorstand?

Zum Vorstand gehören Vorsitzende, Stellvertreter, Schriftführer, Kassierer, Fachberater und bis zu vier Beisitzer. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Welche Aufgaben hat der Vorstand?

Der Vorstand leitet den Verein und entscheidet unter anderem über Aufnahmen, Ausschlüsse, Verpachtungen, Kündigungen, Gemeinschaftsarbeit, Streitfälle und die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

Darf der Garten an andere überlassen werden?

Nein. Der Garten darf nicht ganz oder teilweise an andere überlassen werden. Auch eine gewerbliche Nutzung ist unzulässig.

Ist Dauerwohnen in der Laube erlaubt?

Nein. Dauerwohnen in der Laube ist unzulässig. Gelegentliches Übernachten ist jedoch erlaubt.

Was gilt für Pflege und Gemeinschaftsarbeit?

Der Garten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Für die Gemeinschaftsanlage und festgelegte Gemeinschaftsarbeit gelten verbindliche Vorgaben des Vorstands.

Was gilt für Lauben, Anbauten und andere Einrichtungen?

Lauben und andere bauliche Einrichtungen sind nur im zulässigen Umfang und grundsätzlich nur mit schriftlicher Genehmigung erlaubt. Nicht genehmigte Einrichtungen sind zu entfernen.

Wie läuft ein Streitfall im Verein ab?

Zunächst entscheidet der Vorstand im vereinsinternen Verfahren. Gegen den Beschluss kann binnen 14 Tagen schriftlich Beschwerde beim Schlichtungsausschuss des Bezirks- oder Stadtverbandes eingelegt werden. Erst danach ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.